AGB
Besondere Vertragsbedingungen
der pmtec Prüf- und Messtechnik Gesellschaft für innovative Dienstleistungen mbH
(Stand: 01/2010)
I. Allgemeine Bedingungen
1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der pmtec zu ihren Kunden.
1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen unserer Kunden sind für uns nicht verbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben.
1.3 Verbraucher i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
1.4 Unternehmer i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
1.5 Kunde i. S. d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
2. Angebot, Vertragsschluss
2.1 Nicht befristete Angebote von pmtec erfolgen in allen Teilen freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Sie stellen die Aufforderung an den Kunden dar, seinerseits ein Angebot zum Vertragsschluss abzugeben.
2.2 Mündliche sowie telefonische Vereinbarungen, die nicht mit einem Geschäftsführer oder Prokuristen von pmtec getroffen werden, sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich bestätigt werden. Die Vollmachten der Mitarbeiter von pmtec sind insoweit beschränkt.
2.3 Zum Angebot von pmtec gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behält sich pmtec das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einverständnis von pmtec Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividueII erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.
3. Liefer- und Leistungszeit
Soweit Liefer-/Fertigstellungsfristen nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden, sind angegebene Lieferfristen als nur voraussichtliches Liefer-/Fertigstellungsdatum zu verstehen und nicht verbindlich. Fixe Liefertermine bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von pmtec.
4. Höhere Gewalt
4.1 Fälle höherer Gewalt, insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Rohstoff und Energiemangel, nicht von uns zu vertretende Betriebs- und Verkehrsstörungen sowie behindernde hoheitliche Verfügungen suspendieren die Vertragsverpflichtungen der Parteien um die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung, auch soweit sie die Durchführung des betroffenen Geschäfts auf absehbare Zeit unwirtschaftlich machen. Dies gilt auch, wenn einer der o.g. Fälle höherer Gewalt bei unseren Lieferanten eintritt und eine andere Liefermöglichkeit nicht bzw. nur unter unzumutbaren Bedingungen besteht.
4.2 Überschreiten die sich daraus ergebenden Verzögerungen den Zeitraum von sechs Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfangs vom Vertrag zurückzutreten.
4.3 Schadensersatzansprüche des Kunden sind in den Fällen höherer Gewalt ausgeschlossen.
4.4 Die vorstehenden Ziff. 4.1 bis 4.3 gelten nicht für Bauleistungen.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz von pmtec inkl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer (sofern nicht separat erwähnt).
5.2 Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden. Reparaturrechnungen sind bar zu bezahlen.
5.3 Wechsel werden nur zahlungshalber und nach besonderer Vereinbarung angenommen.
5.4 Ein vereinbarter Skontoabzug kann nur gewährt werden, wenn alle älteren fälligen Rechnungen beglichen sind und der Kunde den offenen Rechnungsbetrag vollständig ausgleicht.
5.5 Der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5 Prozentpunkten, der Unternehmer in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden oder weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
5.6 Für Bauleistungen gelten besondere Bedingungen.
6. Aufrechnung und Zurückbehaltung
6.1 Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch pmtec anerkannt wurden.
6.2 Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
7. Mängelansprüche
7.1 Der Kunde hat eine Kaufsache bei Eingang unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb zwei Wochen nach Ablieferung, versteckte innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich gegenüber pmtec anzuzeigen. § 377 HGB bleibt unberührt.
7.2 Nimmt der Kunde ein Werk trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Mängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme ausdrücklich vorbehält. Versteckte Mängel sind innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Entdeckung gegenüber pmtec schriftlich anzuzeigen.
7.3 Mängelansprüche für alle verkauften neu hergestellten Sachen verjähren gegenüber Verbrauchern in 2 Jahren, gegenüber Unternehmern in 1 Jahr ab Ablieferung der Sache.
7.4 Mängelansprüche für alle verkauften gebrauchten Sachen verjähren gegenüber Verbrauchern in 1 Jahr ab Ablieferung der Sache, gegenüber Unternehmern ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
7.5 Für Bauwerke und Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, sowie für Werke, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk bestehen, beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre ab Übergabe bzw. Abnahme, es sei denn, es wurde etwas anderes (z.B. VOB/B) vereinbart.
7.6 Ein Mangel liegt nicht vor bei Fehlern, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, bei Schäden durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag, bei Fehlern infolge von Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch Verschmutzung oder außergewöhnliche, mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.
7.7 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf den normalen Verschleiß oder die Abnutzung.
7.8 Bei Vorliegen eines Mangels der Kaufsache bzw. des Werkes wird pmtec nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern bzw. ein neues Werk herstellen.
7.9 Der Kunde hat pmtec eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Er hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung pmtec oder deren Beauftragten zur Verfügung steht.
7.10 Ist die Nacherfüllung nicht möglich oder endgültig fehlgeschlagen oder wird sie unzumutbar verzögert, so kann der Kunde Minderung des Kaufpreises bzw. des Werklohnes verlangen. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn zwischen den Vertragsparteien eine Einigung über die Minderung nicht zustande kommt. Der Rücktritt setzt eine angemessene Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung voraus.
7.11 Für Bauleistungen gelten besondere Bedingungen.
8. Kosten für nichtdurchgeführte Aufträge
Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:
- der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht
festgestellt werden konnte;
- der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
- der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;
- die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich pmtec das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
9.2 Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich pmtec das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
9.3 Die vorstehenden Ziff. 9.1 und 9.2 gelten entsprechend für im Rahmen von Reparatur-, Wartungs- oder Umbauarbeiten eingebaute Zubehör-, Ersatzteile o.ä. soweit diese nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind.
9.4 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
9.5 Der Kunde ist verpflichtet, pmtec einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitz bzw. Geschäftssitzwechsel hat der Kunde pmtec unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
9.6 pmtec ist unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach vorstehenden Ziff. 9.4 bis 9.6, vom Vertrag zurückzutreten und Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
9.7 Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Stellt er seine Zahlungen ein, so darf er nicht mehr über die gelieferten Waren verfügen. Der Unternehmer tritt pmtec bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. pmtec nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung berechtigt. pmtec behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
9.8 pmtec ist verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten nach ihrer Wahl auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
10. Haftung
10.1 pmtec haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
10.2 Für einfache Fahrlässigkeit haftet pmtec nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
10.3 Die Haftungsausschlüsse gelten nicht, sofern pmtec einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine selbständige Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
11. Gerichtsstand
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten – einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen - ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Geschäftssitz von pmtec zuständig ist. Pmtec ist auch berechtigt, am Geschäftssitz des Kunden zu klagen.
II. Besondere Bedingungen für Werkleistungen
1. Geltende Bestimmungen
1.1 Für die Erbringung von Werkleistungen, die keine Bauleistungen sind, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
1.2 Für die Erbringung von Bauleistungen gelten die unter IV. geregelten Besonderen Bedingungen für Bauleistungen.
2. Kostenvoranschläge
2.1 Wird im Auftrag des Kunden ein Kostenvoranschlag erstellt, können die damit im Zusammenhang entstandenen Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt werden, unabhängig davon, ob ein nachfolgender Auftrag erteilt wird oder nicht.
2.2 Die Berechnung dieser Kosten setzt voraus, dass pmtec einen separaten Vertrag zur Erstellung eines Kostenvoranschlages mit dem Kunden abgeschlossen und dort die Kostenpflicht geregelt hat.
3. Abschlagszahlungen
Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten auf Anfordern von pmtec Abschlagszahlungen zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten.
4. Zusätzliche Leistungen
Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, ist ein Nachtragsangebot vom Kunden anzufordern oder von pmtec zu unterbreiten. Voraussetzung für eine zusätzliche Leistung von pmtec ist ein schriftlicher Auftrag des Kunden.
5. Erweitertes Pfandrecht an beweglichen Sachen
5.1 pmtec steht wegen ihrer Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in ihren Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
5.2 Abholaufforderung abgeholt, kann pmtec mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnen. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. pmtec ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten. Besondere Bedingungen für den 24-Stunden-Service
III. Besondere Bedingungen für den 24-Stunden-Service
1. Vergütung
Für Arbeiten außerhalb der Regelarbeitszeit von pmtec gelten besondere Vergütungssätze.
2. Mängelbeseitigung
Die Beseitigung von Mängeln, für die pmtec einzustehen hat, erfolgt grundsätzlich nur in der Regelarbeitszeit. Der Kunde hat keinen Anspruch auf kostenlose Mangelbeseitigung im Rahmen des 24-Stunden-Services.
IV. Besondere Bedingungen für Bauleistungen
1. Geltende Bestimmungen
Für die Erbringung von Bauleistungen gelten die Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B) – die von pmtec bei Vertragsschluß überreicht werden – sowie ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen. Die §§-Angaben in Klammern beziehen sich auf die VOB/B.
2. Kündigung durch den Auftraggeber (§ 8 VOB/B)
Der Kunde hat in Fällen des Verzugs nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.
3. Haftung der Vertragsparteien (§ 10 Nr. 1 VOB/B)
Für einfache Fahrlässigkeit haften die Vertragsparteien einander nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine selbständige Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde.
IV. Besondere Verkaufsbedingungen
1. Abnahme und Abnahmeverzug
1.1 Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist pmtec berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern.
1.2 Unberührt davon bleiben die Rechte von pmtec, nach Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
1.3 Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann pmtec 20 % des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. pmtec behält sich vor, bei im Einzelfall ungewöhnlich hohen Schäden anstelle der Schadenspauschale den tatsächlichen Schaden geltend zu machen.
2. Teillieferungen
Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.
V. Besondere Vermietungsbedingungen
1. Zustand des Mietobjekts
Der Mieter erkennt mit der Übergabe gemieteter Gegenstände deren ordnungsgemäßen und vertragsgerechten Zustand an.
2. Mietzins
Der Mietzins ist im voraus zu entrichten. Ist der Mietzins monatlich zu entrichten, muss der Mietzins im voraus bis zum dritten Werktag des Monats auf dem Konto von pmtec eingehen.
3. Beschädigung und Verlust des Mietobjekts
3.1 Der Mieter ist verpflichtet, eine Beschädigung des Mietobjektes pmtec unverzüglich anzuzeigen.
3.2 Das Mietobjekt darf weder vom Mieter noch in seinem Auftrag von dritten Personen repariert werden. Sämtliche Reparaturarbeiten sind nur von pmtec oder durch von pmtec beauftragte Personen oder Firmen auszuführen.
3.3 Bei vom Mieter zu vertretender Beschädigung oder Verlust des Mietobjektes ist der Mieter für die Dauer der Reparatur bzw. bis zur Stellung eines Ersatzobjektes nicht von der Zahlung des Mietzinses befreit.
3.4 Bei vom Mieter zu vertretender Beschädigung behält sich pmtec vor, dem Mieter unter Belastung der Reparaturkosten ein anderes vorrätiges Mietobjekt während der Reparaturzeit zur Verfügung zu stellen.
4. Beendigung des Mietvertrages, Kündigung
4.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt am vereinbarten Rückgabetermin im übernommenen ordnungsgemäßen Zustand an pmtec zurückzugeben. Er trägt die Gefahr für Beschädigungen und Untergang des Mietobjektes und ist pmtec zum Ersatz des dadurch entstehenden Schadens verpflichtet.
4.2 pmtec ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter einen unsachgemäßen Gebrauch von dem Mietobjekt macht oder dieses ohne schriftliche Zustimmung von pmtec einem Dritten überlässt oder eine rückständige Miete trotz schriftliche Mahnung nicht innerhalb einer angemessen gesetzten Frist zahlt.
4.3 pmtec ist weiterhin insbesondere dann zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn über das Vermögen des Mieters ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde.
4.4 Im Falle der fristlosen Kündigung ist pmtec berechtigt, das Mietobjekt auf Kosten des Mieters abzuholen.
4.5 Ziff. 4.4 gilt auch bei Beendigung des Mietverhältnisses durch Zeitablauf oder ordentliche Kündigung, wenn der Mieter das Mietobjekt nicht am Rückgabetermin an pmtec zurückgegeben hat.
5. Kaution
5.1 pmtec ist berechtigt, vom Mieter zur Sicherung aller Ansprüche aus dem Mietverhältnis eine Kaution zu verlangen.
5.2 Die Kaution wird dem Mieter unter Verrechnung der Ansprüche von pmtec bei Rückgabe des Mietobjektes erstattet. Die Höhe der Forderung von pmtec wird durch die Kaution nicht begrenzt.